OLG Celle, Urteil vom 13.01.2021 - 14 U 116/20
1. Der Abschluss eines Architektenvertrags setzt darauf bezogene, übereinstimmende Willenserklärungen voraus.
2. Ein Vertragsschluss kann auch konkludent erfolgen oder durch Entgegennahme bestimmter Leistungen in Betracht kommen, wenn ein entsprechender Wille (hier: des vermeintlichen Auftraggebers) festgestellt werden kann.
3. Für den Abschluss des Architektenvertrags ist der Architekt darlegungs- und beweispflichtig.
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