OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.02.2023 - 6 U 116/22
1. Die mangelnde Bereitschaft, ein Kostenrisiko zu tragen, stellt für sich genommen keinen prozessrechtlich relevanten Hinderungsgrund dar.
2. Dass die Einlegung des Rechtsmittels angesichts des Kostenrisikos von der Erteilung einer Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers abhängig gemacht wird, die den Kläger erst nach Ablauf der Berufungsfrist erreicht, begründet kein fehlendes Verschulden im Hinblick auf die Fristversäumnis.
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