OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.10.2022 - 12 W 32/22
1. Der Sachverständige wird nur in Höhe des Auslagenvorschusses vergütet, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Sachverständige nicht rechtzeitig auf diesen Umstand hingewiesen hat.
2. Eine erhebliche Überschreitung ist regelmäßig bei einer Differenz von mehr als 20% gegeben. Darauf, ob die Partei bei einem rechtzeitigen Hinweis in Kenntnis der durch die Begutachtung entstehenden Kosten vom Beweisantritt Abstand genommen hätte, kommt es nicht an.
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