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IBRRS 2021, 2784; IMRRS 2021, 1019; IVRRS 2021, 0434
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Wert des selbständigen Beweisverfahrens?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.08.2021 - 12 W 26/21

1. Der vom Gericht festzusetzende Wert des selbständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem Interesse des Antragstellers an der Durchführung des Verfahrens bzw. an den beantragten Feststellungen, wobei eine Schätzung vorzunehmen ist; dabei binden Wertangaben des Antragstellers weder diesen selbst noch das Gericht und können aufgrund besserer Erkenntnis jederzeit nach unten oder oben korrigiert werden.

2. Bestätigt der Sachverständige die behaupteten Mängel, ist in der Regel auf die Mängelbeseitigungskosten abzustellen.

3. Soweit auf solche Anhaltspunkte nicht zurückgegriffen werden kann - etwa weil die Mängel vom Sachverständigen nicht oder teilweise nicht bestätigt werden -, ist zur Bestimmung des Interesses des Antragstellers auf seine Angaben in der Antragsschrift oder in anderen Unterlagen zurückzugreifen, jedenfalls wenn darin das Erscheinungsbild der Mängel nachvollziehbar dargelegt ist und die Angaben nicht aus dem Rahmen fallen.

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