LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.06.2021 - L 28 BA 122/18
Bei als Subunternehmern beauftragten Bauhilfskräften handelt es sich um Scheinselbständige, wenn, mangels schriftlicher Verträge und aussagekräftiger Rechnungen, diesen ein konkret von ihnen zu erbringendes Werk nicht zugeordnet werden kann.*)
Volltext