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IBRRS 2021, 2705
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Keine schriftlichen Verträge: Bauhilfskräfte sind Scheinselbständige!

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.06.2021 - L 28 BA 122/18

Bei als Subunternehmern beauftragten Bauhilfskräften handelt es sich um Scheinselbständige, wenn, mangels schriftlicher Verträge und aussagekräftiger Rechnungen, diesen ein konkret von ihnen zu erbringendes Werk nicht zugeordnet werden kann.*)

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