LG München I, Beschluss vom 19.07.2022 - 36 S 5687/22 WEG
1. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig.
2. Bejaht das Erstgericht die Zulässigkeit der Klage und weist diese als unbegründet ab, ist eine Berufung, die lediglich die Frage der Zulässigkeit der Klage behandelt, unzulässig.
3. Ein Negativbeschluss ist nur im Fall einer Ermessensreduzierung auf null für ungültig zu erklären.
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