LG München I, Urteil vom 04.05.2023 - 2 O 25999/09
1. Die Vorschrift zum Mindesthonorar nach § 4 Abs. 1 HOAI 1996/2002 findet bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt zwischen Privaten keine Anwendung, da die Vorschrift in nicht rechtfertigender Weise in die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EWG (Art. 56 AEUV) eingreift.*)
2. Die Dienstleistungsfreiheit entfaltet unmittelbare Drittwirkung.*)
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