LG Köln, Urteil vom 03.08.2021 - 5 O 341/20
1. Die verzögerte Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann einen Amtshaftungsanspruch begründen.
2. Die Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
3. Nach der sog. Kollegialgerichts-Richtlinie ist das Verschulden regelmäßig zu verneinen, wenn bei einer zweifelhaften, nicht einfach zu beantwortenden Rechtsfrage ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht nach sorgfältiger Prüfung, aber unrichtigerweise die Rechtsmäßigkeit der Amtshandlung bejaht hat, auch wenn diese Entscheidung erst nach der Amtshandlung ergangen ist.
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