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IBRRS 2022, 3406; IMRRS 2022, 1490
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Lüften, Heizen und Abstand sind zumutbare Schimmelvermeidungsmaßnahmen

LG Hanau, Beschluss vom 13.07.2022 - 2 S 2/21

1. Es obliegt zunächst dem Vermieter darzulegen und zu beweisen, dass die Schadensursache für die Schimmelbildung nicht in seinem Einfluss- und Verantwortungsbereich liegt.

2. Weder das Verlangen nach einer regelmäßigen Fensterlüftung, insbesondere in Form einer Stoßlüftung, und einer ausreichenden Beheizung der Räume (einschließlich Schlafzimmer) noch das Erfordernis, größere Möbelstücke von der Außenwand etwas abzurücken oder an anderer Stelle zu platzieren, stellen sich als nicht zumutbar dar, um Schimmel zu vermeiden.

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