Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2022, 0131
Mit Beitrag
IconAlle Sachgebiete
Wer sich Bedenken verschließt, haftet allein!

LG Flensburg, Urteil vom 17.12.2021 - 2 O 278/20

Weist der ausführende Werkunternehmer den Architekten auf einen Planungsfehler hin, so ist dies jedenfalls im Innenverhältnis zwischen dem Architekten und dem ausführenden Gewerk ausreichend, um eine von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Haftungsverteilung zu rechtfertigen und die Haftung vollständig auf den Architekten zu verlagern.*)

Dokument öffnen Volltext
Dokument öffnen IBR 2022, 471