LG Flensburg, Urteil vom 17.12.2021 - 2 O 278/20
Weist der ausführende Werkunternehmer den Architekten auf einen Planungsfehler hin, so ist dies jedenfalls im Innenverhältnis zwischen dem Architekten und dem ausführenden Gewerk ausreichend, um eine von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Haftungsverteilung zu rechtfertigen und die Haftung vollständig auf den Architekten zu verlagern.*)
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