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IBRRS 2021, 1909; IMRRS 2021, 0692
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Verwalter darf Hausgelder von sich aus gerichtlich beitreiben

LG Dortmund, Beschluss vom 19.03.2021 - 1 S 263/20

1. Nicht nur die Anforderung von Hausgeldern durch den Verwalter, sondern auch deren gerichtliche Beitreibung zählt nach neuem Recht zur ordnungsmäßigen Verwaltung und es bedarf dafür keines Ermächtigungsbeschlusses der Wohnungseigentümer mehr.

2. Durch einen Umlaufbeschluss kann das Diskussions- und Rederecht der Wohnungseigentümer nicht umgangen werden. Deshalb stellt die Durchführung eines Umlaufverfahrens und die Ablehnung eines Beschlusses in diesem keine ordnungsmäßige Vorbefassung dar.

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Dokument öffnen IMR 2021, 327