BVerwG, Urteil vom 28.09.2021 - 9 A 10.20
Ist der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss gegenüber einem Planbetroffenen bestandskräftig geworden, so kann dieser Änderungen oder Ergänzungen der Planung grundsätzlich nur in dem Umfang angreifen, in dem die Änderungen eine eigene Regelung enthalten und er hierdurch erstmals oder weitergehend als bisher betroffen wird (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 02.10.2013 - 9 A 23.12 - Buchholz 451.91 Europ. UmwR Nr. 55 Rn. 9, und vom 16.05.2018 - 9 A 4.17 - BVerwGE 162, 102 Rn. 16).*)
Volltext