BVerwG, Beschluss vom 14.07.2021 - 5 B 23.20
Schließt ein Gericht die mündliche Verhandlung und erörtert die Sache dann mit einer Partei weiter, liegt ein erheblicher Verfahrensmangel vor, der regelmäßig ebenfalls einen Extremfall der Versagung rechtlichen Gehörs darstellt.
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