BVerwG, Beschluss vom 24.03.2023 - 4 BN 28.22
1. Die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt voraus, dass die Fläche, auf der ein Vorhaben errichtet werden soll, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt.
2. Ein Bebauungszusammenhang reicht stets so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört.
3. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden.
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