BVerwG, Beschluss vom 28.02.2023 - 4 BN 10.22
Ein gemeinsamer gebietsübergreifender Bebauungsplan zweier Gemeinden kann nur durch einen Planungsverband nach § 205 Abs. 1 BauGB oder einen dem Planungsverband in der Organisationsform gleichwertigen Zusammenschluss i.S.v. § 205 Abs. 6 BauGB erlassen werden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17.05.2018 - 4 CN 9.17, IBRRS 2018, 2541).*)
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