BGH, Urteil vom 15.11.2022 - XI ZR 551/21
Die von einer Bausparkasse für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen mit Bausparern vorformulierte Klausel "Die Bausparkasse berechnet während der Sparphase jeweils bei Jahresbeginn - bei nicht vollständigen Kalenderjahren anteilig - für jedes Konto des Bausparers ein Jahresentgelt von 12 EUR p.a." ist im Verkehr mit Verbrauchern gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Anschluss an Senatsurteil, IMR 2017, 380).*)
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