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IBRRS 2022, 3579; IMRRS 2022, 1567
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Auch "Erdkriechen" ist "Erdrutsch"!

BGH, Urteil vom 09.11.2022 - IV ZR 62/22

Der in den Klauseln zu einer Wohngebäudeversicherung (hier: Klauseln zu den WGB F 01/08 K.7) als "naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen" definierte Begriff "Erdrutsch" erfasst auch Schäden am Versicherungsobjekt, die durch allmähliche, nicht augenscheinliche naturbedingte Bewegungen von Gesteins- oder Erdmassen verursacht werden.*)

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