BGH, Beschluss vom 15.12.2021 - IV ZB 11/21
Das Versenden eines falsch adressierten Fristverlängerungsantrags durch eine Angestellte wird beim Versäumen einer Frist dem Anwalt nicht zugerechnet, wenn der Fehler zuvor bemerkt und eine Korrekturanweisung erteilt wurde. Es genügt, dass der Anwalt eine zuverlässige Bürokraft anweist, eine neue, richtig adressierte Berufungsschrift zu erstellen, er diese unterzeichnet und dem Personal zur Übersendung übergibt.
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