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IBRRS 2021, 2847; IMRRS 2021, 1044; IVRRS 2021, 0445
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Berufungsbegründung in Kopie eingereicht: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand!

BGH, Beschluss vom 29.07.2021 - III ZB 84/20

1. Wiedereinsetzung kann auch ohne Antrag gewährt werden, wenn die versäumte Prozesshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist.

2. Für die Wiedereinsetzung ist die versäumte Prozesshandlung in der für sie vorgeschriebenen Form nachzuholen, so dass die nachzureichende Berufungsbegründung als bestimmender Schriftsatz grundsätzlich von einem Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein muss.

3. Wenn jedoch auch ohne die Unterschrift aufgrund anderer, eine Beweisaufnahme nicht erfordernder Umstände zweifelsfrei feststeht, dass der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernommen hat, darf deren Wirksamkeit nicht allein deshalb verneint werden, weil es an der Unterschrift fehlt.

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