BFH, Beschluss vom 28.05.2021 - VIII B 103/20
Die Ablehnung einer Terminänderung kann selbst bei Vorliegen erheblicher Gründe ermessensgerecht sein, wenn eine Verletzung der Mitwirkungspflichten bereits im Veranlagungsverfahren und Rechtsbehelfsverfahren vorliegt und wenn der Beteiligte zusätzlich trotz einer bereits seit geraumer Zeit bestehenden Erkrankung keine Vorsorge für die Wahrnehmung eines anstehenden Termins trifft.*)
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