AG Köln, Urteil vom 23.05.2022 - 215 C 8/22
1. Im Grundsatz bestehen gegen eine Aufteilung der Verwaltervergütung in Teilentgelte, auch soweit typische Verwalterleistungen betroffen sind, keine Bedenken. Unter dem Gesichtspunkt der ordnungsmäßigen Verwaltung erfordert eine solche Vergütungsregelung allerdings zum einen eine klare und transparente Abgrenzung derjenigen - gesetzlich geschuldeten oder im Einzelfall vereinbarten - Aufgaben, die von einer vorgesehenen Grundvergütung erfasst sein sollen, von denen, die gesondert zu vergüten sind.
2. Eine solche Abgrenzung fehlt, wenn das Vertragsmuster nicht ausreichend ausgefüllt ist und es damit unklar bleibt, ob eine Leistung zu den Grundleistungen gehört oder nicht.
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