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IBRRS 2022, 3471; IMRRS 2022, 1527
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Kompetenz für Beschlussfassungen über „Abrechnungsspitzen“?

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 01.07.2022 - 980a C 41/21 WEG

1. Gegenstand eines Beschlusses nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG n.F. sind Zahlungspflichten, die zum Ausgleich einer Unter- oder Überdeckung aus dem Wirtschaftsplan erforderlich sind. Für einen Beschluss, der allein die Genehmigung des vorgelegten Abrechnungswerks zum Gegenstand hat, fehlt daher die Beschlusskompetenz.

2. Der neuen Rechtslage entspricht ein Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG n.F. auch nur dann, wenn die einzelnen Zahlungspflichten der Wohnungseigentümer - zur Kostentragung und zur Rücklage - nicht nur in der Summe, sondern für jede Einheit gesondert ausgewiesen werden.

3. Gibt der Beschluss keine Anhaltspunkte dafür, dass solche Zahlungspflichten beschlossen werden sollten, kommt eine "wohlwollende" Auslegung nicht in Betracht.

4. Auch vor der Beschlussfassung über die "Anschaffung eines Unterstands für die Fahrräder" bzw. eines "Schräghochparker[s] mit Überdachung für mindestens zehn Fahrräder" müssen mindestens drei Vergleichsangebote eingeholt werden.

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