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IBRRS 2024, 0834; IMRRS 2024, 0371; IVRRS 2024, 0157
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Streitwertfestsetzung für Gerichtsgebühren hat einheitlich zu erfolgen!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.11.2023 - 12 W 26/23

1. Die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtsgebühren hat einheitlich zu erfolgen, wobei die Werte mehrerer Streitgegenstände grundsätzlich zusammengerechnet werden, wenn sie im selben Verfahren geltend gemacht werden.

2. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit ist selbstständig festzusetzen, wenn sich die Rechtsanwaltsgebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert errechnen, etwa weil gegen mehrere Beklagte Ansprüche in unterschiedlicher Höhe geltend gemacht werden.

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