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IBRRS 2024, 0801
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Was zwei Jahre Zeit hat, ist nicht mehr eilbedürftig!

LG Schwerin, Beschluss vom 03.08.2023 - 7 O 121/23

Die für einen Verfügungsgrund erforderliche Eilbedürftigkeit entfällt, wenn ein Bauunternehmer nach Beendigung seiner Arbeiten und Erstellung der Schlussrechnung geraume Zeit - vorliegend mehr als zwei Jahre - vergehen lässt, bevor er sich zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung entschließt (vgl. u. a. OLG Düsseldorf, IBR 2013, 415).*)

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