VK Westfalen, Beschluss vom 21.12.2017 - VK 1-40/17
1. Auch Interimsvergaben können den Vorgaben des 4. Teils des GWB unterfallen.*)
2. Interims-Direktvergaben können im Wege eines Nachprüfungsantrags mit der Begründung beanstandet werden, diese seien vom Vergaberecht nicht mehr gedeckt.
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