VK Westfalen, Beschluss vom 28.11.2017 - VK 1-27/17
Bei der Wertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien auf der 4. Wertungsstufe steht dem öffentlichen Auftraggeber ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbar ist.*)