VK Thüringen, Beschluss vom 10.10.2017 - 250-4002-7947/2017-E-013-GTH
1. Es entspricht billigen Ermessen, demjenigen die Kosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis gesetzt hat.
2. Ist dies die Vergabestelle, muss sie dem Antragsteller den gezahlten Kostenvorschuss und die notwendigen Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erstatten.
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