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IBRRS 2019, 1976; VPRRS 2019, 0195
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Nebenangebot ist vom Bieter eindeutig und erschöpfend zu beschreiben!

VK Thüringen, Beschluss vom 15.04.2019 - 250-4002-11116/2019-N-002-HBN

Für Nebenangebote gelten die gleichen Anforderungen, wie sie im umgekehrten Verhältnis für einen Auftraggeber bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung gelten. Der Auftraggeber muss aus dem Nebenangebot deshalb klar und eindeutig erkennen können, welche Leistungen Inhalt des Nebenangebots sind.

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