VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.07.2017 - 3 VK LSA 53/17
1. Das LVG-SA sieht für den Fall der Aufhebung eines Vergabeverfahrens keinen expliziten Rechtsweg vor. Die Vergabekammer stellt deshalb die Information über die Aufhebung der Information an unterlegene Bieter gleich.
2. Teilt die Vergabestelle in einem Absageschreiben den Bietern mit, dass das Vergabeverfahren aufgehoben wird, beginnt die siebentägige Einspruchsfrist (§19 LVG-SA) am Tag nach der Absendung des Aufhebungsschreibens.
3. Die siebentägige Einspruchsfrist ist eine Mindestwartefrist, vor deren Ablauf der Auftraggeber den Zuschlag nicht erteilen darf. Innerhalb der Frist muss das Vergabeverfahren beanstandet werden.
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