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IBRRS 2018, 3728; VPRRS 2018, 0358
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Fehlende Nachunternehmerangaben können nicht nachgeholt werden!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.08.2018 - 3 VK LSA 46/18

1. Der Auftraggeber hat vor Erteilung des Zuschlags zu prüfen, ob die Bieter die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.

2. Legt der Bieter einen geforderten Qualifikationsnachweis nicht vor und erklärt er auf Nachfrage, dass die betreffende Teilleistung von einem Nachunternehmer ausgeführt wird, ist sein Angebot unvollständig, wenn im Nachunternehmerverzeichnis kein Nachunternehmer benannt wurde, obwohl die Namen der Nachunternehmer zwingend anzugeben waren.

3. Im Angebot fehlende, zwingende Angaben zu Nachunternehmerleistungen können nicht nachgeholt werden.

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