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IBRRS 2018, 3156; VPRRS 2018, 0308
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Los- oder Gesamtvergabe? Vergabeunterlagen müssen eindeutig sein!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.07.2018 - 3 VK LSA 39/18

1. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VOB/A 2016 ist die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so dass alle Unternehmen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können.*)

2. Der öffentliche Auftraggeber muss in den Vergabeunterlagen deshalb eindeutig regeln, ob eine Gesamtvergabe der drei Lose oder eine losweise Vergabe vorgesehen ist.*)

3. Bauleistungen sind gemäß § 5 Abs. 2 VOB/A 2016 in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben.*)

4. Schwierigkeiten, die nach Art und Ausmaß typischerweise mit der Vergabe nach Losen verbunden sind, reichen nicht aus, um eine Gesamtvergabe zu begründen. Belastungen des Auftraggebers mit der Koordinierung mehrerer Auftragnehmer oder die erschwerte Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen aufgrund mehrerer Vertragspartner hat der Auftraggeber nach dem Konzept der VOB aus mittelstands- und wettbewerbspolitischen Gründen hinzunehmen.*)

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