VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.05.2017 - 3 VK LSA 24/17
Die Nachprüfungsbehörde wird nur tätig, wenn ein Bieter vor Ablauf der Frist schriftlich beim öffentlichen Auftraggeber die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften beanstandet und der öffentliche Auftraggeber der Beanstandung nicht abhilft.
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