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IBRRS 2019, 2255; VPRRS 2019, 0226
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Preisaufklärung ist umfassend zu dokumentieren!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.06.2019 - 3 VK LSA 13/19

1. Weicht ein Angebot für die Erbringung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, um mindestens 10 % vom nächsthöheren Angebot ab, hat der öffentliche Auftraggeber die Kalkulation des Angebots zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist der Bieter verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen.

2. Es ist zulässig, auf ein ungewöhnlich niedriges Angebot den Zuschlag zu erteilen, solange die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Bieter auch zu diesem Preis die Leistung zuverlässig und vertragsgerecht erbringen kann. Der Auftraggeber hat insoweit sorgfältig zu prüfen und zu erwägen, ob ein ungewöhnlich niedriges Angebot berücksichtigt und gegebenenfalls bezuschlagt werden kann.

3. Die Prüfung eines ungewöhnlich niedrigen Angebots und gegebenenfalls dessen Wertung ist vom Auftraggeber ordnungsgemäß zu dokumentieren.

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