VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.03.2017 - 2 VK LSA 20/16
1. Der Auftraggeber muss das in Aussicht genommene Auftragsvolumen so genau wie möglich ermitteln und bekannt geben, braucht dieses aber nicht abschließend festzulegen.
2. Pauschale Angaben zu einem fingierten Auftragsvolumen über die Vertragslaufzeit einerseits und eine differenzierte Abfrage von Einzelleistungen andererseits machen dem Bieter eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation unmöglich.
3. Ausschreibungsbedingungen, die keine kaufmännisch vernünftige Kalkulation ermöglichen, sind unzumutbar.
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