VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.06.2018 - 1 VK LSA 13/18
1. Ein Nachprüfungsantrag ist unstatthaft, wenn bereits zum Zeitpunkt des Eingangs des Nachprüfungsantrags bei der Vergabekammer ein Zuschlag wirksam erteilt wurde.
2. Die 10-Tagesfrist des § 134 Abs. 2 GWB gilt trotz Feiertagen und wird bei einem Fristende, das auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt, nicht auf den nächsten Werktag verlängert.
Volltext