VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.05.2017 - 1 VK LSA 02/17
1. Ein fairer, transparenter und diskriminierungsfreier Wettbewerb verlangt vergleichbare Angebote, so dass Änderungen der Vorgaben der Vergabeunterlagen verboten sind.*)
2. Die Bieter müssen grundsätzlich davon ausgehen, dass der Auftraggeber die Leistung auch so angeboten haben will, wie er sie in den Verdingungsunterlagen festgelegt hat.*)
3. Eine Änderung liegt immer dann vor, wenn das Angebot von den Verdingungsunterlagen abweicht, also dann, wenn Angebot und Nachfrage sich nicht decken.*)