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IBRRS 2019, 2360; VPRRS 2019, 0239
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Was muss der Bieter wann und wie rügen?

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.07.2019 - 1 VK LSA 01/19

1. Vergaberechtsverstöße, die aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen bis spätestens zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.

2. Maßstab für die Erkennbarkeit des Vergaberechtsverstoßes ist nicht die Kenntnis, sondern die Erkenntnismöglichkeit eines durchschnittlich fachkundig handelnden Bieters bei Anwendung üblicher Sorgfalt. Der Bieter ist in jedem Fall gehalten, sich bei der Angebotserstellung gründlich mit den Vergabeunterlagen auseinanderzusetzen.

3. Inhaltlich muss sich die Rüge als eine Missbilligung der Vorgehensweise des Auftraggebers darstellen, damit dieser die Möglichkeit erhält, (s)einen Vergaberechtsfehler im frühestmöglichen Stadium zu erkennen und gegebenenfalls zu korrigieren.

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