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IBRRS 2018, 2636; VPRRS 2018, 0258
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Auftraggeber darf nur die bekannt gemachten Kriterien verwenden!

VK Sachsen, Beschluss vom 26.04.2018 - 1/SVK/005-18

1. Stellt ein Auftraggeber im Rahmen der Wertung eines Präsentationsgesprächs auf Kriterien ab, die sich nicht aus der vorgegebenen Wertungsmatrix ergeben, stellt dies einen Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz dar. Das Vergabeverfahren ist dann diesbezüglich zurückzuversetzen und erneut durchzuführen.*)

2. Eine (freiwillige) Zurückversetzung des Vergabeverfahrens ist in der Regel wie eine teilweise Aufhebung zu bewerten. Auch bei der rechtlichen Überprüfung einer vollständigen oder auch nur teilweisen Aufhebung eines Vergabeverfahrens ist zwischen der Wirksamkeit und der Rechtmäßigkeit der (Teil-)Aufhebungsentscheidung zu unterscheiden. Eine Zurückversetzung ist nur dann rechtmäßig, wenn sie durch einen Aufhebungsgrund nach § 63 VgV gerechtfertigt ist.*)

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