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IBRRS 2018, 1827; VPRRS 2018, 0166
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Kein Hinweis im EU-Amtsblatt: "Verspäteter" Nachprüfungsantrag ist zulässig!

VK Südbayern, Beschluss vom 19.04.2018 - Z3-3-3194-1-61-12/17

1. Voraussetzung für die Präklusionswirkung des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB ist aufgrund des Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 sowie Anhang V. Teil C. Ziff. 25 der Richtlinie 2014/24/EU, dass ein entsprechender Hinweis des Auftraggebers in der Bekanntmachung im Amtsblatt der EU erfolgt ist.*)

2. Hat ein Unternehmen eine Rüge erhoben, kann dessen Anspruch auf Nachprüfung in aller Regel nicht verwirken. Hat es der Auftraggeber unterlassen, in ausreichender Form auf die Rechtswirkungen des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hinzuweisen, muss er bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens jederzeit noch damit rechnen, dass ein Nachprüfungsantrag gestellt wird.*)

3. Eine fehlende weitere Unterschrift in einem Angebot, das nach den Vorgaben des Auftraggebers (im Regelfall überflüssigerweise) an mehreren Stellen zu unterzeichnen ist, führt nicht automatisch zum zwingenden Ausschluss des betreffenden Angebots gem. § 57 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 53 Abs. 6 und Abs. 7 VgV. Vielmehr ist das Angebot der Beigeladenen gem. §§ 133, 157 BGB auszulegen, ob sein Inhalt vollumfänglich von den vorhandenen Unterschriften erfasst wird.*)

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