VK Rheinland, Beschluss vom 28.05.2019 - VK K 55/17
1. Keine förmliche Wiederaufnahme eines ausgesetzten Verfahrens, wenn der Grund der Aussetzung entfallen ist.*)
2. Mit der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren wird auch über die Kosten des Gestattungsantrags entschieden.*)
3. Gebührenberechnung für das Gestattungsverfahren.*)
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