VK Rheinland, Beschluss vom 15.02.2021 - VK 70/20
Bei einem Planungswettbewerb, der im Vorfeld des eigentlichen Vergabeverfahrens durchgeführt wird, ist zur Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses am Rechtsstreit im Rahmen der Gebührenberechnung auf die mit dem Wettbewerb ausgelobten Preisgelder abzustellen und nicht auf die endgültige Zuschlagserteilung im nachfolgenden Vergabeverfahren.*)
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