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IBRRS 2021, 2893; VPRRS 2021, 0230
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Zuschlagskriterien sind zwar nicht verhandelbar, können aber präzisiert werden!

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.02.2021 - 3 VK 10/20

1. Die Leistungsbeschreibung enthält die Auftraggebervorgaben an die zu beschaffende Ware oder Dienstleistung, deren Kenntnis für die Erstellung des Angebotes erforderlich ist. Sie sind am Auftragsgegenstand auszurichten und wettbewerbsoffen zu formulieren.

2. Jede produkt-, verfahrens- oder technikspezifische Ausschreibung zugunsten einer bestimmten Technologie ist per se wettbewerbsfeindlich. Das bedeutet aber nicht, dass eine solche Ausschreibung in jedem Fall vergaberechtswidrig ist.

3. Der Wettbewerb darf durch die Fassung der Spezifikationen nicht ohne sachlichen Grund verengt werden. Lässt sich eine Wettbewerbsverengung nicht ausschließen, muss die betreffende Spezifikation objektiv auftragsbezogen sein und darf keine diskriminierende Wirkung entfalten.

4. Zuschlagskriterien sind im Grundsatz nicht verhandelbar. Unter Umständen kann eine Präzisierung der Zuschlagskriterien und ihrer Gewichtung, die spätestens mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe bekannt zu machen sind, zulässig sein, sofern dies in den Vergabeunterlagen (spätestens) für das endgültige Angebot erfolgt.

5. ...

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