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IBRRS 2018, 1015; VPRRS 2018, 0076
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Keine Pflicht zur losweisen Vergabe bei Unwirtschaftlichkeit!

VK Hessen, Beschluss vom 12.02.2018 - 69d-VK-21/2017

1. Eine Gesamtvergabe ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine losweise Vergabe nach umfassender und sorgfältiger Interessenabwägung unwirtschaftlich wäre.

2. Die Entscheidung des Auftraggebers für eine Gesamtvergabe ist nur eingeschränkt dahingehend überprüfbar, ob der Auftraggeber die Grenzen seines Bewertungsspielraums eingehalten hat.

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