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IBRRS 2018, 3950; VPRRS 2018, 0382
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Wann kann sich der Auftraggeber auf ein bestimmtes Produkt festlegen?

VK Bund, Beschluss vom 09.11.2018 - VK 2-98/18

1. Der öffentliche Auftraggeber kann sich auf ein bestimmtes Produkt oder Verfahren festlegen, wenn dies durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben wurden und die Leistungsbestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.

2. Die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung müssen so gefasst sein, dass die Bieter in einer Gesamtschau erkennen können, was der Auftraggeber von ihnen erwartet.

3. Bei der Verwendung eines sog. Schulnotensystems muss nicht im Vornherein bekannt gemacht werden, welchen Erfüllungsgrad die Angebote auf der Grundlage des aufgestellten Kriterienkatalogs aufweisen müssen.

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