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IBRRS 2018, 2554; VPRRS 2018, 0252
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Preiswertung nach Durchschnittsmethode: „Flipping-Effekt“ ist hinzunehmen!

VK Bund, Beschluss vom 26.06.2018 - VK 2-46/18

1. Erkennt der öffentliche Auftraggeber, dass aufgrund des zu Tage getretenen Angebotsverhaltens der Bieter offenbar ein klarstellungsbedürftiger Umstand besteht, ist er zur Korrektur der intransparenten Umstände verpflichtet, um rechtmäßige Zustände und ein einheitliches Wettbewerbsverhältnis zwischen den Bietern zu bewirken.

2. Die Durchschnittsmethode ist eine geeignete Methode zur Bewertung des Preises. Ein gewisser "Flipping-Effekt" ist dabei hinzunehmen.

3. Ist das Wertungsergebnis materiell korrekt, wirkt sich ein Dokumentationsmangel in Bezug auf die Wertung nicht auf die Rechtsstellung des nicht berücksichtigten Bieters aus.

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