VK Bund, Beschluss vom 30.04.2018 - VK 2-34/18
1. Angebote, bei denen Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind, sind von der Wertung auszuschließen. Ein Bieter nimmt unzulässige Änderungen an den Vergabeunterlagen vor, wenn er in seinem Angebot von den in den Vergabeunterlagen gemachten Vorgaben abweicht.
2. Die Vergabeunterlagen umfassen alle Angaben, die erforderlich sind, um dem Bieter eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren zu ermöglichen. Sie bestehen insbesondere aus der Beschreibung der Einzelheiten der Durchführung des Verfahrens, einschließlich der Angabe der Eignungs- und Zuschlagskriterien.
3. Die Vorlage eines Personalkonzepts, wonach als Mindestanforderung "eine Teamstärke von mindestens 10 Personen (bei Vollzeitbeschäftigung), ... die für die Leistungserbringung zur Verfügung stehen", gefordert wird, schließt es aus, Mitarbeiter als Vollzeitkräfte im Personalkonzept anzusetzen, deren Verfügbarkeit im Auftragsfall nicht gesichert ist.
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