VK Bund, Beschluss vom 14.02.2018 - VK 2-3/18
1. Der öffentliche Auftraggeber kann durchaus "riskante" Leistungen ausschreiben, die er lediglich funktional beschreibt und in der Menge hochgerechnet hat.
2. Es gibt kein gesetzliches Verbot, bestimmte Vertragsrisiken, selbst wenn sie gewichtig und nach dem Leitbild des Bürgerlichen Gesetzbuchs prinzipiell vom Auftraggeber zu tragen sind, zumindest teilweise auf den Auftragnehmer zu verlagern. Ebenso wenig sind Bieter/Auftragnehmer rechtlich gehindert, solche Risiken zu übernehmen.
3. Die einer Rahmenvereinbarung immanent innewohnenden Ungewissheiten sind vom Bieter zu tragen. Grenze ist die Zumutbarkeit.