VK Bund, Beschluss vom 13.06.2019 - VK 2-26/19
1. Aus begründetem Anlass hat der öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit, Bescheinigungen und sonstige Nachweise anstatt einer Eigenerklärung anzufordern.
2. Der öffentliche Auftraggeber kann „in der Regel“ den Nachweis einer Haftpflichtversicherung verlangen (§ 45 Abs. 4 Nr. 2 VgV). Als „Minus“ gilt das auch für die Forderung nach einer Versicherungserklärung, den noch nicht vorhandenen Versicherungsschutz im Zuschlagsfall bereitzustellen.
3. Trägt ein Bieter vor, die Angebotsabgabe sei aufgrund der Vergabebedingungen nicht möglich gewesen, ergibt sich das Interesse am Auftrag aus der Rüge und der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens.