VK Bund, Beschluss vom 27.05.2020 - VK 2-21/20
1. Der öffentliche Auftraggeber darf im offenen Verfahren nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung von einem Bieter Aufklärung verlangen, um sich u. a. über seine Eignung zu unterrichten. Davon umfasst sind alle Aspekte der Eignung, mithin auch die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit.
2. Jahresabschlüsse mit Gewinn- und Verlustrechnungen sind ein geeignetes Instrument zur Aufklärung von Umsatzangaben.
3. Ein Angebot ist zwingend auszuschließen, wenn ein Bieter die vom Auftraggeber geforderten Aufklärungen und Angaben verweigert.