VK Bund, Beschluss vom 13.02.2019 - VK 2-118/18
Der Auftraggeber kann seine Vorgaben abändern, wenn er in Ansehung der Angebote erkennt, dass eine Vorgabe, die den Handlungsspielraum der Bieter einschränkt, nicht erforderlich ist, er also ohne Not zu hohe Anforderungen gestellt hat.
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